Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name
Der Verein trägt den Namen "Stadtteilverein Kirchheim". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt dadurch den Zusatz "eingetragener Verein".

(2) Sitz
Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.

(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Stadtteilverein pflegt den Heimatgedanken. Er fördert den Stadtteil in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. Er trägt Sorge für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen für die Allgemeinheit. Der Stadtteilverein vertritt alle Belange, die dem Stadtteil förderlich sind und dem Allgemeininteresse dienen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2) Der Stadtteilverein Kirchheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Bewahrung aller ideellen Werte des Stadtteils, die Förderung der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums sowie einer gedeihlichen Entwicklung auf allen seine Bewohner berührenden Gebieten, seien sie verkehrsmäßiger, kultureller, soziologischer oder sonstiger die Lebensqualität erhöhender Art.

(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung der Stadt Heidelberg und allen staatlichen Institutionen bei allen behördlichen Maßnahmen,
  • Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung,
  • Veranstaltungen geselliger Art,
  • das Zusammenwirken mit den ortsansässigen Vereinen, Religionsgemeinschaften und Gruppen,
  • die Herausgabe von Schriften

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Stadtteils Kirchheim zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen ab vollendetem 18. Lebensjahr und in Kirchheim ansässige Vereine, vertreten durch ihren Vorstand, werden.

(2) Das Aufnahmeersuchen hat in Textform zu erfolgen. Über die Aufnahme oder Ablehnung beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist dem Betreffenden Mitteilung ohne Angabe von Gründen zu machen. Wird das Mitglied aufgenommen, erhält es nach der ersten Beitragszahlung einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Vereinssatzung.

(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Stadtteilverein oder den Stadtteil Heidelberg-Kirchheim besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen ernannt. Sie erhalten eine Urkunde über die Ehrenmitgliedschaft.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu erheben, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Für Vereine wird der Beitrag wie für eine Einzelperson festgesetzt. In Härtefällen ist der Vorstand befugt, Zahlungserleichterungen wie Stundung, Teilzahlung, gegebenenfalls auch Erlass zu gewähren.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes endet mit dem Tode des Mitglieds; bei Vereinen endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung des betreffenden Vereins.

(2) Austritt
Jedes Mitglied kann aus dem Stadtteilverein austreten. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vor Jahresschluss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden.

(3) Streichung
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn seine postalische Anschrift nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Beirat muss den Beschluss des Vorstandes bestätigen. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bei rechtzeitiger Anfechtung soll die Berufung in der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,

1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, gegen dementsprechende Gebühren.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schädlich ist.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
4. die Ausschüsse

§ 8 Vorstand und Beirat
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
bis zu 6 Beisitzer

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister.

Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter 1. oder 2. Vorsitzender.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung - jedoch erst aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Auch ist es zulässig, dass ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet.

(4) Die Wahl ist offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt. Grundsätzlich wird der 1. und der 2. Vorsitzende geheim gewählt.
Für die Wahl wird weiter angeordnet:
Es kann Einzelwahl erfolgen, oder, wenn mehrere Ämter besetzt werden sollen, eine Gesamtwahl (en bloc). Bei der separaten Wahl: Wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf seine Person vereinigt. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erreicht hat. Bei der Gesamtwahl stehen jedem Wahlberechtigten so viele Stimmen zu, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind in diesem Falle diejenigen Personen, welche der Reihenfolge nach die meisten gültigen Stimmen auf ihre Person vereinigt haben.

(5) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:


a. aus den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren, von diesen benannten Vertretern, kraft Amtes,

b. aus den in Kirchheim ansässigen Stadträten oder Bezirksbeiräten, kraft Amtes,

c. aus den Pfarrern der Kirchengemeinden oder deren bevollmächtigten Vertretern, 

d. aus den Rektoren der Kirchheimer Schulen oder deren bevollmächtigten Vertretern.

Die Beiräte sollen Mitglieder im Stadtteilverein Kirchheim sein. Stimmberechtigt sind nur Beiräte, die Mitglieder des Vereins sind.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist und sich darunter der 1. oder 2. Vorsitzende befindet.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Vorstandes. Wird dieses Recht ausgeübt, muss der Vorstand spätestens in der darauf folgenden Vorstandssitzung über den abgelehnten Gegenstand einen Beschluss fassen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sowie die Unterschrift des Versammlungsleiters und / oder des Protokollanten enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Vorstandssitzung in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlie-ßenden Regelung geben.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und führt die Versammlungsprotokolle.

Der Schatzmeister ist für die Führung der Kassengeschäfte verantwortlich entsprechend den Beschlüssen der Organe des Vereins. Insbesondere obliegt ihm der Einzug der Mitgliedsbeiträge. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Er erstellt jeweils zum Geschäftsjahresabschluss einen Kassenbericht, aus dem die Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensstand des Vereins hervorgehen. Dieser Bericht ist die Grundlage für die Kassenprüfung und den Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung.

Die Aufgaben der Beisitzer werden vom vertretungsberechtigten Vorstand bestimmt.

Der Vorstand tritt regelmäßig mindestens einmal im Quartal zusammen, der Beirat mindestens einmal im Halbjahr.

Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder müssen auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Beirates in Textform unter Angabe der Gründe ebenfalls vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung hat zehn Tage vor einer Sitzung unter Angabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst in der ersten Hälfte des Jahres durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tages-ordnung mindestens zwei Wochen zuvor in Textform einzuladen.

(2) Der 1. oder 2. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu besteht eine Verpflichtung, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform einzuladen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Aufgaben,
e. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
f. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

§ 11 Leitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Vereine, die dem Stadtteilverein Kirchheim angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme, die durch ihren anwesenden berufenen Vertreter mit Stimmkarte ausgeübt wird.

(4) Vertretung von Einzelmitgliedern ist unzulässig.

(5) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Dies gilt nicht für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen. Anregungen hierzu sind so rechtzeitig in Textform vorzubringen, dass diese beim Versand der Einladungen berücksichtigt werden können.

(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.

§ 12 Ausschüsse
Vom Vorstand können Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben eingesetzt werden. Ausschüsse haben beratende oder ausführende Funktion.

§ 13 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Stadtteilvereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und den vorhandenen Einrichtungen besteht. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen des Stadtteilvereins oder sonstige Erträge gehören zum Vereinsvermögen.

§ 14 Ende des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung in Textform erfolgen. Der Nach-weis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren. Diese vertreten den Liquidationsverein gemeinsam.

Heidelberg-Kirchheim, 19.4.2018

Jörn Fuchs             Werner Mechler         Ernst Jost

1. Vorsitzender     2. Vorsitzender           Schriftführer